Brandschutz · Bautagebuch Vorlage
Brandschutz Bautagebuch Vorlage 2026
Brandschutzarbeiten erfordern lückenlose Dokumentation: Brandschottungen, BMA-Montage, Feuerwiderstandsklassen und Schottprotokolle täglich im Bautagebuch festhalten.
Pflichtangaben im Brandschutz-Bautagebuch
1. Kopfdaten
- Datum, Baustelle, Brandabschnitt, Geschoss
- Projektleiter-Name, Unterschrift
- Brandschutzkonzept-Nr., Brandschutzplaner
2. Arbeitskräfte
- Name, Qualifikation, Sachkundenachweis
- Arbeitsstunden je Person
- Nachunternehmer separat
3. Ausgeführte Arbeiten
- Brandschott: Einbauort, Typ, Zulassungs-Nr., Klasse
- Brandmeldetechnik: Melder, Linien, Zentrale
- Fotodokumentation jeder Abschottung
- Schottprotokoll-Nr. als Referenz
4. Behinderungen
- Durchbrüche nicht fertig, falsche Maße
- Kabel/Rohre noch nicht verlegt
- Planänderungen: Durchbruchposition geändert
5. Unterschriften & Archivierung
- Unterschrift Projektleiter (AN), Bauleitung (AG)
- Schottprotokolle als Anlage
- Fotodokumentation als Anlage
- Aufbewahrung: Nutzungsdauer Gebäude
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Ist ein Bautagebuch im Brandschutz Pflicht?
Bei VOB/B-Verträgen ja. Im Brandschutz besonders kritisch: Jede Abschottung muss dokumentiert werden (Einbauort, Produkt, Zulassungs-Nr., Foto). Das Bautagebuch ergänzt die Schottprotokolle um Arbeitszeiten und Behinderungen.
Was dokumentiert man bei Brandschottungen im Bautagebuch?
Einbauort (Brandabschnitt, Geschoss, Achse, Durchbruch-Nr.), Durchbruchmaße (mm), belegte Medien (Kabel, Rohre, Kanäle), Produkt und Zulassungs-Nr. (AbZ/ETA), Feuerwiderstandsklasse, Foto vor und nach Einbau. Schottprotokoll-Nr. als Referenz.
Warum ist Fotodokumentation im Brandschutz-Bautagebuch essenziell?
Brandschottungen werden nach Einbau oft verkleidet und sind nicht mehr sichtbar. Fotos beweisen: richtiges Produkt, korrekter Einbau, vollständige Belegung. Ohne Fotos ist bei Brandschau oder Versicherungsfall kein Nachweis möglich.
Wie lange muss ein Brandschutz-Bautagebuch aufbewahrt werden?
Brandschutzdokumentation: gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes. VOB/B: 5 Jahre. HGB §257: 10 Jahre. Empfehlung: Nutzungsdauer, mindestens aber 10 Jahre.