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Fliesenleger · Zeiterfassung Deutschland 2026

Fliesenleger Zeiterfassung Deutschland: Stunden digital erfassen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen, konkretisiert durch § 16 Abs. 2 ArbZG. Als Betrieb des Baugewerbes gilt für Fliesenlegerbetriebe zusätzlich die verschärfte Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG. Der Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk (IG BAU) regelt Stundenlohn und Zuschläge. werkflow erfasst die Arbeitszeit per WhatsApp direkt von der Baustelle.

Wie funktioniert Fliesenleger-Zeiterfassung mit werkflow?

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Geselle meldet per WhatsApp

"Starte Badezimmer Müller, Untergrundvorbereitung." - Baustelle, Tätigkeit und Beginn in einer Nachricht.

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Sieben-Tage-Frist automatisch eingehalten

werkflow archiviert jede Meldung sofort - die Frist nach § 17 MiLoG ist ohne Zusatzaufwand erfüllt.

3

Stunden dem Tarifvertrag zugeordnet

Zuschläge nach Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk (IG BAU) werden dem jeweiligen Auftrag zugeordnet.

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Export DATEV/Lexware

Wöchentlicher Stundennachweis, sofort archiviert, im Format Ihres Steuerbüros.

Was gilt für Fliesenlegerbetriebe in Deutschland?

Neben der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gelten für Fliesenlegerbetriebe als Baugewerbe-Betrieb zusätzliche Regeln, die in der Zeiterfassung abgebildet sein müssen:

  • § 16 Abs. 2 ArbZG / BAG-Beschluss 13.09.2022: Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Beschäftigten
  • § 17 MiLoG: Als Betrieb des Baugewerbes (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, Bauleistungen nach § 101 SGB III) gilt die verschärfte Sieben-Tage-Frist - Aufzeichnung binnen sieben Kalendertagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre
  • Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk (IG BAU): Regelt Stundenlohn und Zuschläge - Grundlage für die Lohnabrechnung neben der reinen Zeiterfassungspflicht
  • Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre nach § 16 ArbZG bzw. § 17 MiLoG

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Häufige Fragen

Muss ich als Fliesenlegerbetrieb in Deutschland die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen, konkretisiert durch § 16 Abs. 2 ArbZG. Als Betrieb des Baugewerbes nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG gilt für Fliesenlegerbetriebe zusätzlich die verschärfte Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG - Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen binnen sieben Kalendertagen aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Gilt für Fliesenleger dieselbe Sieben-Tage-Frist wie für andere Baugewerke?

Ja. § 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen - dazu zählt an erster Stelle ausdrücklich das Baugewerbe - Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Kalendertagen aufzuzeichnen. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten sind Bauleistungen im Sinne des § 101 SGB III und fallen damit unter diese Frist, unabhängig davon, ob sie als Neubau- oder Sanierungsarbeit erfolgen.

Was hat der Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk mit der Zeiterfassung zu tun?

Der Tarifvertrag Fliesenlegerhandwerk (IG BAU) regelt Stundenlohn und Zuschläge für gewerbliche Mitarbeiter. Ohne lückenlose, tagesaktuelle Zeiterfassung lässt sich die Lohnabrechnung nach Tarifvertrag nicht korrekt erstellen - werkflow ordnet erfasste Stunden automatisch Auftrag und Baustelle zu, bevor sie an den Steuerberater gehen.

Wie lange müssen Fliesenleger-Zeitaufzeichnungen in Deutschland aufbewahrt werden?

Nach § 16 ArbZG und § 17 MiLoG sind Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Digitale Aufzeichnungen sind hier im Vorteil: vollständig, unveränderlich protokolliert und auf Knopfdruck vorzeigbar - etwa bei einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

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