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Maler · Zeiterfassung Deutschland 2026

Maler Zeiterfassung Deutschland: Stunden digital erfassen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen, konkretisiert durch § 16 Abs. 2 ArbZG. Für Malerbetriebe kommt als Bauleistungsbetrieb die verschärfte Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG hinzu. Grundlage der Lohnverrechnung ist der Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk. werkflow automatisiert die Erfassung per WhatsApp direkt von der Baustelle.

Wie funktioniert Maler-Zeiterfassung mit werkflow?

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Geselle meldet per WhatsApp

"Starte jetzt Objekt Müller, Innenanstrich EG." - Auftrag, Tätigkeit und Beginn in einer Nachricht.

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MiLoG-Frist automatisch eingehalten

werkflow archiviert jede Meldung sofort - die Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG ist ohne Zusatzaufwand erfüllt.

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Zeitlohn korrekt ausweisen

Der Tarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk sieht überwiegend Zeitlohn vor - werkflow weist Stunden je Auftrag sauber getrennt aus.

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Export DATEV/Lexware

Wöchentlicher Stundennachweis, sofort archiviert, im Format Ihres Steuerbüros.

Was gilt für Malerbetriebe in Deutschland?

Der Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk (Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz mit IG BAU) regelt in Deutschland die Lohnbasis - kein bundeseinheitlicher Kollektivvertrag wie in Österreich:

  • § 16 Abs. 2 ArbZG / BAG-Beschluss 13.09.2022: Allgemeine Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Beschäftigten
  • § 17 MiLoG: Als Bauleistungsbetrieb (§ 101 SGB III) gilt die verschärfte Sieben-Tage-Frist - Aufzeichnung binnen sieben Kalendertagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre
  • MiLoDokV-Ausnahme: Beschäftigte mit einem verstetigten Bruttomonatsentgelt über 4.461 € (bzw. 2.974 € bei nachweislich zwölf Monaten gleichbleibender Zahlung) sind von der Aufzeichnungspflicht befreit
  • Zeitlohn statt Akkord: Der Tarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk sieht überwiegend Zeitlohn vor, keinen bundeseinheitlichen Akkordrichtsatz-Rahmen wie der österreichische WKO KV
  • MwSt 19 %: Deutscher Regelsatz auf alle Verrechnungspositionen

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Häufige Fragen

Muss ich als Malerbetrieb in Deutschland die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen, konkretisiert durch § 16 Abs. 2 ArbZG. Das gilt für Malerbetriebe ohne Ausnahme, unabhängig von der Betriebsgröße.

Gilt für Malerbetriebe die verschärfte Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG?

Ja, wenn Ihr Betrieb Bauleistungen im Sinne von § 101 SGB III erbringt - Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Bauwerken, wozu Maler- und Lackierarbeiten zählen. § 17 MiLoG verlangt dann die Aufzeichnung binnen sieben Kalendertagen und eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Ausgenommen sind nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) Beschäftigte mit einem verstetigten Bruttomonatsentgelt über 4.461 € (bzw. 2.974 € bei nachweislich zwölf Monaten gleichbleibender Zahlung).

Wie wird Akkordlohn bei Malern in Deutschland gehandhabt?

Anders als in Österreich sieht der Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk (Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz mit IG BAU) überwiegend Zeitlohn vor, keinen bundeseinheitlichen Akkordrichtsatz-Rahmen. Wird betrieblich dennoch Leistungslohn vereinbart, bleibt die Aufzeichnungspflicht nach ArbZG und MiLoG unverändert bestehen.

Wie exportiere ich Stundenzettel an mein Steuerbüro?

werkflow exportiert Stundenaufzeichnungen im Format, das ein DATEV- oder Lexware-nutzendes Steuerbüro für die Lohnabrechnung benötigt. Das spart bei jedem Abrechnungszyklus manuelle Aufbereitung - und die Sieben-Tage-Frist nach § 17 MiLoG lässt sich damit ohne zusätzlichen Aufwand einhalten.

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