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Zimmerer · Subunternehmer Vorlage Österreich

Zimmerer Subunternehmer Vorlage Deutschland 2026

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Österreichische Zimmerei-GU vergeben Holzbauarbeiten regelmäßig an Nachunternehmer. Ohne schriftlichen Subunternehmervertrag mit ÖNORM B 4100-Verweis, §19 UStG AT-Regelung und BUAG-Nachweispflicht haftet der GU für Fehler, Lohnrückstände und Steuerschulden des NU - nach ABGB § 1151ff und BUAG solidarisch. Hier sind alle Pflichtangaben für einen rechtssicheren österreichischen Zimmerer-Nachunternehmervertrag.

Pflichtangaben im österreichischen Zimmerer-Subunternehmervertrag

1. Vertragsparteien & Leistungsabgrenzung

  • Vollständige Bezeichnung GU und NU mit Firmensitz, FN-Nummer (Firmenbuch), UID-Nummer
  • Genaue Leistungsabgrenzung: welche Zimmererleistungen schuldet der NU (Dachstuhl, Holzrahmenbau, Balkenkonstruktion)
  • Bauvorhaben, Baustellenadresse und Bauphasen-Zuordnung
  • Abgrenzung zu Eigenleistungen des GU und anderen NU (Schnittstellendefinition)
  • Verweis auf Leistungsverzeichnis (LV) als Vertragsanlage

2. Vergütung & Abrechnung

  • Netto-Vergütung, USt 20 % (oder §19 UStG AT-Hinweis bei Reverse Charge)
  • Einheitspreise je Position aus LV oder Pauschalpreis mit Mengenrisiko-Regelung
  • Abschlagsregelung: z. B. 30 % Vorauszahlung, Restbetrag nach Abnahme
  • Zahlungsziel: max. 30 Tage nach Rechnungseingang gemäß ABGB § 1334
  • Haftrücklass 5 % als Sicherheit, Freigabe nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

3. Haftung & Gewährleistung

  • Ausführungsstandard: ÖNORM B 4100 (Holzbauarbeiten), ÖNORM EN 1995 (Eurocode 5)
  • Gewährleistung nach ABGB § 933: 3 Jahre ab Übergabe für bewegliche, 3 Jahre für unbewegliche Sachen
  • Pflicht des NU zur Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme ≥ 1 Mio. €)
  • Regressklausel: GU kann NU bei Drittansprüchen in voller Höhe in Anspruch nehmen
  • BTVG-Haftung: bei Bauherrenmodellen ggf. BTVG-Konformität der NU-Leistungen sicherstellen

4. §19 UStG AT - Reverse Charge Zimmerei

  • §19 Abs. 1a UStG AT greift bei Bauleistungen zwischen zwei österreichischen Unternehmern
  • NU stellt Rechnung ohne USt; Hinweis: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG»
  • GU schuldet 20 % USt ans österreichische Finanzamt
  • UID-Nummern beider Parteien im Vertrag und auf jeder Abschlagsrechnung des NU
  • Bei ausländischen NU: Prüfung ZKO3-Meldepflicht (Entsendung nach Österreich)

5. Kündigung & Vertragsende

  • Ordentliche Kündigung: Frist 14 Tage, Vergütung nach erbrachter Leistung gemäß ABGB § 1168
  • Außerordentliche Kündigung bei erheblichem Verzug, Mängeln oder Insolvenz des NU
  • BUAG: NU muss ordnungsgemäße BUAK-Beiträge nachweisen - Freistellungsklausel zugunsten GU
  • AVRAG: Freistellungsklausel für Lohnansprüche bei grenzüberschreitender Entsendung
  • Abnahmeprotokoll als Bedingung für Schlusszahlung und Haftrücklassfreigabe

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Häufige Fragen

Gilt §19 UStG AT auch für Zimmerer-Subunternehmer in Österreich?

Ja. §19 Abs. 1a UStG AT (Reverse Charge) gilt bei Bauleistungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern in Österreich. Der Zimmerer-NU stellt die Rechnung ohne USt aus und vermerkt: «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 Abs. 1a UStG». Der GU schuldet die 20 % USt ans Finanzamt. UID-Nummern beider Parteien sind Pflicht im Vertrag und auf der Rechnung.

Welche BUAG-Pflichten gelten für Zimmerer-NU in Österreich?

Zimmereiunternehmen fallen unter das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Der NU muss BUAG-Beiträge für seine Mitarbeiter an die BUAK abführen. Der GU sollte im Subunternehmervertrag eine Nachweispflicht des NU für ordnungsgemäße BUAK-Beiträge vereinbaren - bei Verletzung haften GU und NU solidarisch. Die BUAG-Haftung ist ein oft unterschätztes Risiko für österreichische Zimmerei-GU.

Muss der österreichische Zimmerer-NU ÖNORM B 4100 einhalten?

Ja, ÖNORM B 4100 ist die maßgebliche österreichische Norm für Holzbauarbeiten. Der Subunternehmervertrag sollte explizit auf ÖNORM B 4100 und ergänzend auf ÖNORM EN 1995 (Eurocode 5) verweisen. Ohne diesen Verweis entstehen bei Gewährleistungsstreitigkeiten Auslegungsprobleme über den geschuldeten Ausführungsstandard - nach ABGB § 1167ff haftet der NU für mangelhafte Ausführung.

Was gilt für AVRAG und Lohnfortzahlung bei Zimmerer-NU in Österreich?

Das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) verpflichtet NU zur Zahlung der österreichischen Kollektivvertragslöhne für entsandte Mitarbeiter. Bei Entsendung aus dem Ausland gelten österreichische Mindestlöhne ab dem ersten Tag. Der Subunternehmervertrag sollte eine Freistellungsklausel enthalten: Der NU stellt den GU von allen Ansprüchen frei, die aus AVRAG-Verletzungen entstehen.

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